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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN VON PIMPAY (HÄNDLER)
1. GELTUNGSBEREICH, VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE AKZEPTANZ VON PIMPAY UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
1.1. Geltungsbereich
Die PimPay AG (nachfolgend „PimPay“) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Lausanne, Schweiz. Sie betreibt das PimPay-System und vergibt Lizenzen für die Ausgabe und Akzeptanz von PimPay als bargeldloses Zahlungsmittel.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) regeln die Rechte und Pflichten zwischen PimPay und dem Vertragspartner im Zusammenhang mit der Nutzung und Akzeptanz des PimPay-Systems. Sie sind integraler Bestandteil des PimPay-Zahlungsakzeptanzvertrags (nachfolgend „Akzeptanzvertrag“).
Das PimPay-System umfasst Funktionen in den Bereichen Zahlungsabwicklung und Mehrwertdienste, die auf der Website www.pimpay.ch ausführlich beschrieben sind. Die Nutzung von Mehrwertdiensten kann eine separate Vereinbarung erfordern.
1.2 Voraussetzungen für die Akzeptanz von PimPay
Das PimPay-System ermöglicht es dem Vertragspartner, bargeldlose Zahlungen für die von ihm angebotenen Waren und/oder Dienstleistungen abzuwickeln.
Voraussetzung für die Nutzung ist die Einrichtung einer mit dem PimPay-System kompatiblen Infrastruktur und die Nutzung der erforderlichen Anwendungen sowohl durch den Vertragspartner als auch durch den PimPay-Nutzer.
1.3.Begriffsbestimmungen
Die in diesen AGB verwendeten Begriffe werden im folgenden Glossar näher erläutert. Dieses Glossar ist integraler Bestandteil dieser AGB.
Sammelstelle: Eine „Sammelstelle” zeichnet sich durch eine eindeutige Kombination der drei folgenden Elemente aus.
• Eine Unternehmenskennung (UID/AVS)
• Eine physische Adresse
• Eine IBAN
Gerät: Ein Gerät ist ein Gerät, mit dem Sie die PimPay-Anwendung nutzen können. Dabei kann es sich um ein Mobiltelefon mit einem kompatiblen Betriebssystem (iOS oder Android) oder um ein von PimPay bereitgestelltes Gerät handeln.
Primäres Gerät: Ein primäres Gerät ist ein Gerät, das über alle Funktionen der PimPay-Anwendung verfügt (einschließlich Kontoverwaltung, Kampagnen, Treueprogramm, Stories usw.).
Sekundäres Gerät: Ein sekundäres Gerät ist ein Gerät mit einer begrenzten Anzahl von Funktionen, insbesondere solchen, die sich ausschließlich auf Zahlungen beziehen.
2. BESTIMMUNGEN ZUM VERTRAGSPARTNER
2.1. Registrierung und Identifizierung
Der Vertragspartner registriert sich ausschließlich über die PimPay-Händlerwebsite oder -Anwendung. Folgende Angaben müssen gemacht werden: Firmenname, Adresse, Unternehmensidentifikationsnummer (UID/Zefix) und gesetzliche Vertreter. Darüber hinaus muss bei der Registrierung ein gültiges Konto gemäß Abschnitt 8.1.1 erstellt werden.
Der Vertragspartner verpflichtet sich, wahrheitsgemäße und aktuelle Angaben zu machen und die Rechte Dritter, insbesondere Markenrechte, zu beachten.
Zu Identifizierungszwecken oder im Rahmen der Risikoprüfung (siehe Ziffer 2.4) kann PimPay jederzeit zusätzliche Dokumente wie Kontoauszüge, Auszüge aus dem Handelsregister oder andere Belege anfordern.
PimPay ist berechtigt, alle Angaben (auch durch Einschaltung Dritter) zu überprüfen. Der Vertragspartner ermächtigt PimPay ausdrücklich, die entsprechenden Überprüfungen durchzuführen. Er erklärt sich außerdem damit einverstanden, dass nicht vertrauliche Informationen (z. B. Firmenname, Adresse, Branche, Logo) in einem öffentlich zugänglichen Händlerverzeichnis veröffentlicht werden dürfen.
2.2.Bargeldabholstellen
Der Vertragspartner kann über die Website oder die App eine oder mehrere Verkaufsstellen registrieren. Die Registrierung mehrerer Verkaufsstellen durch denselben Vertragspartner gilt insbesondere für Unternehmen mit mehreren verschiedenen Verkaufsstellen. Dabei bestätigt der Vertragspartner, dass er zur Registrierung aller Verkaufsstellen berechtigt ist.
Jede registrierte Verkaufsstelle unterliegt einem separaten Vertrag und ist mit einem Hauptgerät verbunden. Bis zu zwei Zweitgeräte können ebenfalls ohne zusätzliche Kosten mit einer Verkaufsstelle verbunden werden.
Unabhängig von ihrer Rechtsform ist der Vertragspartner für alle registrierten Verkaufsstellen so verantwortlich, als wären es seine eigenen. PimPay kann seine Rechte entweder gegenüber dem Vertragspartner oder direkt gegenüber der betreffenden Verkaufsstelle geltend machen. Mitteilungen an den Vertragspartner gelten auch als an alle registrierten Abholstellen übermittelt.
Für einen bestimmten Vertragspartner dürfen neue Sammelstellen mit eigener Rechtspersönlichkeit (separate juristische Person) nur mit vorheriger Zustimmung von PimPay registriert werden. In jedem Fall müssen sie vollständig vom Vertragspartner kontrolliert werden. Für diese Sammelstellen wird eine separate Abnahme svereinbarung zu den gleichen Bedingungen wie für den Vertragspartner abgeschlossen. PimPay behält sich das Recht vor, stattdessen den Abschluss einer unabhängigen Vereinbarung zu individuellen Bedingungen zu verlangen.
PimPay ist berechtigt, die Registrierung bestimmter Inkassostellen jederzeit abzulehnen oder zu widerrufen.
2.3.Administratorrechte
Für jede Sammelstelle wird ein einziges Administratorrecht gewährt, das nur mit dem Hauptgerät verbunden ist. Das Administratorrecht gewährt Zugriff auf alle Funktionen der Händleranwendung innerhalb des Hauptgeräts (insbesondere die Erstellung von Kampagnen, Treueprogrammen usw.).
2.4.Vorläufige Genehmigung für die Annahme von PimPay
Der Aufnahmevertrag steht unter der aufschiebenden Bedingung eines positiven Ergebnisses der Risikoprüfung durch PimPay. Um dem Vertragspartner die Nutzung von PimPay während der Prüfungsphase zu ermöglichen, kann PimPay eine vorläufige Genehmigung für die Abwicklung von Transaktionen erteilen. Während dieser Zeit ist PimPay berechtigt, die Vergütungsansprüche des Vertragspartners zurückzuhalten.
Fällt die Risikoprüfung negativ aus, wird der Akzeptanzvertrag rückwirkend gekündigt. Die vorläufige Zulassung wird widerrufen, der Vertragspartner wird aus dem PimPay-System entfernt und schriftlich darüber informiert. Vorbehaltlich Ziffer 8.3 und der gesetzlichen Bestimmungen leistet PimPay eine einmalige Zahlung der gegebenenfalls angefallenen Vergütung.
2.5.Zugehörigkeit zu einer Branche (Merchant Category Code, MCC)
Der Vertragspartner verpflichtet sich, die richtige Branchenkategorie (MCC) anzugeben und bestätigt, dass die von ihm angebotenen Waren oder Dienstleistungen ausschließlich dieser Kategorie zuzuordnen sind.
PimPay ist berechtigt, einen Nachweis über die Branchenzugehörigkeit zu verlangen.
Der Vertragspartner stellt sicher, dass er und alle von ihm beauftragten Dritten jederzeit
• über alle gesetzlich vorgeschriebenen Genehmigungen und Registrierungen für ihre gewerbliche Tätigkeit verfügen,
• alle geltenden gesetzlichen und behördlichen Vorschriften einhalten, insbesondere an ihrem Sitz, im Internet und am Ort des Empfangs der Waren/Dienstleistungen,
• im Rahmen von Finanzvermittlungsgeschäften die Sorgfalts- und Identifizierungspflichten erfüllt, die sich insbesondere aus den Bestimmungen des geltenden Geldwäschegesetzes ergeben, und
• geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz vor illegalen Transaktionen, insbesondere in den Bereichen Kinderschutz, Urheberrecht und Einfuhrbestimmungen, zu ergreifen.
Im Zweifelsfall ist PimPay berechtigt, vom Vertragspartner ein unabhängiges Rechtsgutachten eines Dritten über die Rechtmäßigkeit seines Geschäftsmodells zu verlangen.
2.6.Verbot der Unterakquise
Dem Vertragspartner ist es untersagt, PimPay zur Abwicklung von Zahlungen für Dienstleistungen Dritter zu nutzen (Subakquisition).
2.7.Änderungen seitens des Vertragspartners
Der Vertragspartner verpflichtet sich, PimPay relevante Änderungen unverzüglich schriftlich mitzuteilen oder in der Anwendung zu erfassen, insbesondere Änderungen der Rechtsform, der Geschäftstätigkeit, der Anschrift, der Bankverbindung, der Vertretungsverhältnisse sowie die Eröffnung oder Schließung von Verkaufsstellen oder Online-Shops.
Wesentliche Änderungen, insbesondere hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse oder der Kontrolle des Unternehmens, sind PimPay mindestens einen Monat im Voraus schriftlich mitzuteilen. In solchen Fällen kann PimPay den Vertrag gemäß Ziffer 16.3 aus wichtigem Grund kündigen.
Solche Änderungen können eine neue Risikobewertung gemäß Abschnitt 2.4 erforderlich machen. Der Vertragspartner ist zur Mitwirkung verpflichtet.
Bis zur schriftlichen Mitteilung einer Rechtsnachfolge an PimPay kann PimPay Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung an den bisherigen Vertragspartner leisten.
PimPay kann dem Vertragspartner die durch solche Änderungen entstandenen zusätzlichen Kosten in Rechnung stellen.
2.8.Risikomanagement und Verschlechterung der Bonität
Im Rahmen seines Risikomanagements ist PimPay berechtigt, die wirtschaftliche Lage und die Aktivitäten des Vertragspartners zu überprüfen, auch unter Einbeziehung Dritter (z. B. Ratingagenturen). Der Vertragspartner verpflichtet sich, auf Anfrage die erforderlichen Unterlagen, insbesondere den letzten Jahresabschluss, vorzulegen.
Bei einer wesentlichen Verschlechterung der Bonität (z. B. Überschuldung oder Insolvenzverfahren) hat der Vertragspartner PimPay unverzüglich zu informieren.
In solchen Fällen kann PimPay insbesondere:
• die Zahlungsbedingungen ändern,
• die Vergütung zurückhalten,
• Sicherheiten verlangen oder
• den Vertrag fristlos kündigen.
Der Vertragspartner wird schriftlich über die getroffenen Maßnahmen informiert.
2.9.Rechtsverhältnis zwischen dem Vertragspartner und dem PimPay-Nutzer
Rechtliche Ansprüche oder Einwände aus Geschäften mit PimPay-Nutzern, insbesondere in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen, sind direkt zwischen dem Vertragspartner und dem Nutzer zu klären. Die Bestimmungen zu Gutschriften
(„Gutschriften/Rückerstattungen”) und Rückbuchungen gemäß Ziffer 9 bleiben vorbehalten.
Der Vertragspartner kann nur dann rechtliche Schritte gegen einen PimPay-Nutzer einleiten, wenn:
• kein Vergütungsanspruch gegen PimPay besteht (§ 8.3) und
• die erhaltene Vergütung vollständig an PimPay zurückgezahlt wurde.
3. DIE INFRASTRUKTUR DES VERTRAGSPARTNERS
3.1. Technische Voraussetzungen
Der Vertragspartner stellt auf eigene Kosten sicher, dass seine technische Infrastruktur – insbesondere Hardware, Software und Internetverbindung – jederzeit den aktuellen Systemanforderungen von PimPay entspricht.
Er verpflichtet sich, seine Systeme vor unbefugter Nutzung, Manipulation oder Missbrauch zu schützen. Insbesondere muss er sicherstellen, dass keine unbefugten Transaktionen initiiert werden können.
Alle Transaktionen, die unter Verwendung der Händler-ID oder der Zugangsdaten durchgeführt werden, gelten als vom Vertragspartner autorisiert und sind ihm zuzurechnen.
Die für die Akzeptanz durch PimPay erforderliche Anwendung wird direkt von PimPay oder von zugelassenen und zertifizierten Partnern bereitgestellt. PimPay behält sich das Recht vor, die Anwendung in technischer oder organisatorischer Hinsicht zu ändern oder zu erweitern.
Für das ordnungsgemäße Funktionieren des PimPay-Systems ist eine stabile Internetverbindung sowohl seitens des Vertragspartners als auch seitens der PimPay-Nutzer erforderlich. Der Vertragspartner ist dafür verantwortlich, dass diese Verbindung verfügbar ist. Ohne Internetzugang können bestimmte Funktionen, insbesondere die Abwicklung von Zahlungen per QR-Code, nicht genutzt werden.
3.2.Integration in den Einzelhandel
Der Vertragspartner kann das PimPay-System auf folgende Weise in den stationären Einzelhandel integrieren:
3.2.1. Direkte Integration
Bei der direkten Integration wird die PimPay-Schnittstelle einschließlich der erforderlichen Händlersoftware in die bestehende Infrastruktur des Vertragspartners (z. B. Kassensystem, Hotelsoftware, Zapfsäule) integriert. Diese Integration kann bestimmten Bedingungen seitens PimPay unterliegen.
3.2.2.QR-Code
PimPay stellt dem Vertragspartner zwei QR-Codes zur Verfügung, die jeweils für Transaktionen verwendet werden können, bei denen der Betrag vom Händler eingegeben wird, und für Transaktionen, bei denen der Betrag vom Kunden eingegeben wird. Diese QR-Codes können jederzeit über die PimPay-Anwendung auf dem Hauptgerät neu ausgestellt werden.
3.2.3.Hardware-Terminal
Der Vertragspartner kann ein von PimPay autorisiertes Hardware-Terminal verwenden, auf dem das PimPay-System vorinstalliert ist oder integriert werden kann. Die Anschaffung, Installation, Wartung und der Betrieb des Terminals liegen in der Verantwortung des Vertragspartners. PimPay übernimmt diesbezüglich keine Verantwortung.
3.3.Integration in den Fernabsatz
Für Transaktionen im Fernabsatz gelten besondere Bedingungen. Diese müssen vom Vertragspartner gesondert beantragt und von PimPay ausdrücklich genehmigt werden.
4. DIE VERPFLICHTUNGEN DES VERTRAGSPARTNERS
4.1 Allgemeine Pflichten
Der Vertragspartner ist verpflichtet, seine Mitarbeiter in der ordnungsgemäßen Nutzung der für das PimPay-System verwendeten Infrastruktur und in den mit der Akzeptanz von PimPay verbundenen Pflichten zu schulen. Diese Schulungen müssen in regelmäßigen Abständen, insbesondere bei der Einrichtung des Systems, durchgeführt werden.
Darüber hinaus muss der Vertragspartner seine Mitarbeiter über die notwendigen Maßnahmen zur Verhinderung von Missbrauch und Betrug informieren.
Er verpflichtet sich, geeignete organisatorische und technische Maßnahmen zu ergreifen, um Manipulationen, insbesondere betrügerische Transaktionen, zu verhindern. Insbesondere muss er sicherstellen, dass keine unbefugten Dritten Zugang zu der genutzten Infrastruktur haben.
Der Vertragspartner ist für die Richtigkeit der bei der Registrierung gemäß Ziffer 2.1 gemachten Angaben und für deren regelmäßige Aktualisierung verantwortlich.
4.2.Zugangsdaten und Zugriffsrechte
Der Vertragspartner verpflichtet sich, alle Zugangsdaten für die PimPay-Anwendung und die verwendete Händler-Software an einem sicheren Ort aufzubewahren und vor dem Zugriff unbefugter Dritter zu schützen.
Er stellt sicher, dass nur befugte Personen Zugang zum PimPay-System haben und dass deren Benutzerrollen und Berechtigungen korrekt zugewiesen und regelmäßig überprüft werden.
Alle unter Verwendung der Zugangsdaten des Vertragspartners oder seiner autorisierten Personen durchgeführten Vorgänge – insbesondere Transaktionen oder Änderungen in der Anwendung – gelten als vom Vertragspartner autorisiert und sind ihm rechtlich zuzurechnen.
4.3.Aktualisierungen
PimPay ist berechtigt, die technischen oder funktionalen Anforderungen des PimPay-Systems jederzeit anzupassen. Der Vertragspartner verpflichtet sich, diese Änderungen, insbesondere neue Versionen, Sicherheitsupdates oder Schnittstellenanpassungen, innerhalb der von PimPay gesetzten Fristen vollständig zu implementieren.
Sobald ein entsprechendes Update verfügbar ist, wird der Vertragspartner direkt von PimPay oder durch Dritte benachrichtigt und aufgefordert, das Update zu genehmigen oder durchzuführen. Kommt der Vertragspartner dieser Verpflichtung nicht innerhalb der gesetzten Frist nach, ist PimPay berechtigt, die Nutzung des PimPay-Systems bis zur vollständigen Umsetzung einzuschränken oder vorübergehend auszusetzen.
4.4.Integration von Dritten
Setzt der Vertragspartner für die technische Anbindung oder den Betrieb seiner PimPay-Infrastruktur Dritte ein, insbesondere Zahlungsdienstleister (PSPs), IT-Anbieter oder POS-Systemanbieter, bleibt er gegenüber PimPay für deren Handlungen und Unterlassungen in vollem Umfang verantwortlich.
Der Vertragspartner hat sicherzustellen, dass auch diese Dritten alle technischen, organisatorischen und vertraglichen Anforderungen gemäß diesen AGB erfüllen.
Wird die technische Integration durch einen Dritten, z. B. einen Zahlungsdienstleister oder Systemintegrator, durchgeführt, müssen dieser Dritte und seine Anbindung ausdrücklich von PimPay autorisiert werden. Verliert der Dritte diese Autorisierung, ist der Vertragspartner nicht mehr berechtigt, Zahlungen über das PimPay-System zu tätigen. In diesem Fall können keine Ansprüche gegen PimPay geltend gemacht werden; der Vertragspartner hat etwaige Ansprüche ausschließlich gegenüber dem von ihm beauftragten Dritten geltend zu machen. Die Haftung von PimPay ist ausgeschlossen.
Alle mit der Integration eines Dritten verbundenen Kosten, insbesondere Verbindungskosten oder technische Kosten bei PimPay, gehen zu Lasten des Vertragspartners. Gleiches gilt für Schäden, die durch Fehler oder Verzögerungen während der Integration entstehen. PimPay ist berechtigt, diese Kosten und etwaige Schadensersatzansprüche dem Vertragspartner in Rechnung zu stellen oder mit der Vergütung zu verrechnen.
4.5. Meldung von Störungen und Missbrauch
Der Vertragspartner ist verpflichtet, PimPay unverzüglich über Störungen, Sicherheitsvorfälle oder Anomalien im Zusammenhang mit dem PimPay-System zu informieren. Dies gilt insbesondere bei Verdacht auf Missbrauch, nicht autorisierte Transaktionen, Datenmanipulation oder unbefugten Zugriff durch Dritte.
Die Meldung muss unverzüglich über die von PimPay bereitgestellten Kommunikationskanäle erfolgen.
Der Vertragspartner ist verpflichtet, PimPay bei der Aufklärung solcher Vorfälle umfassend zu unterstützen und auf Anfrage alle relevanten Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
4.6.Kauf von Dienstleistungen für die Akzeptanz mehrerer Acquirer
Nutzt der Vertragspartner die Acquiring-Dienstleistungen mehrerer Acquirer gleichzeitig, muss er sicherstellen, dass die Transaktionsdaten jederzeit eindeutig dem jeweiligen Acquirer zugeordnet werden können.
Die Zusammenarbeit mit Dritt-Acquirern darf die Abwicklung und Sicherheit der über PimPay abgewickelten Transaktionen in keiner Weise beeinträchtigen.
5. DAS VERFAHREN DES PIMPAY-SYSTEMS
5.1.Händleranwendung
Die Händleranwendung wird von PimPay kontinuierlich weiterentwickelt und angepasst. Der Vertragspartner verpflichtet sich, die von PimPay mitgeteilten technischen Änderungen zeitnah umzusetzen (siehe Abschnitt 4.3).
Die Händleranwendung ist in drei Hauptkategorien unterteilt:
• Das Zahlungssystem
• Verwaltung
• Die Marketingplattform
5.1.1. Zahlungssystem
Das Zahlungssystem ersetzt keine ordnungsgemäße Buchführung gemäß steuerlichen oder handelsrechtlichen Vorschriften. PimPay übernimmt diesbezüglich keine Gewähr.
PimPay behält sich das Recht vor, das System in technischer und organisatorischer Hinsicht zu ändern oder zu erweitern. Erfordern diese Änderungen Anpassungen an der Infrastruktur des Vertragspartners, hat der Vertragspartner diese Anpassungen auf eigene Kosten gemäß den Anweisungen von PimPay vorzunehmen.
Der Vertragspartner ist verpflichtet, alle von PimPay oder den jeweiligen System- oder Infrastrukturanbietern vorgenommenen Änderungen oder Erweiterungen zu akzeptieren, insbesondere solche, die der Stärkung der Sicherheitsstandards dienen.
5.1.2.Verwaltung
Im Bereich „Verwaltung” kann der Vertragspartner Daten zu seinem Unternehmen einsehen und ändern (Einstellungen), neue Papier-QR-Codes bearbeiten (Mein QR-Code), sein Abonnement ändern (Mein Abonnement) und Daten zu Zahlungen einsehen (Transaktionsverlauf und Details).
5.1.2.1.Geschäftsdaten
Der Vertragspartner ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass sein Unternehmen und seine Angebote auf der Plattform professionell und konform präsentiert werden. Zu diesem Zweck verpflichtet er sich
A. Die Qualität der Inhalte zu gewährleisten: Er muss sicherstellen, dass die im Rahmen der Beschreibung seines Unternehmens, seiner Angebote und Werbeaktionen veröffentlichten Bilder, Logos und Texte von angemessener Qualität, relevant und in Übereinstimmung mit den professionellen Kommunikationsstandards verfasst sind.
B. Gewährleistung der Richtigkeit der Basisdaten: Der Vertragspartner ist allein verantwortlich für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Wahrhaftigkeit der Referenzinformationen (Basisdaten), die er PimPay zur Verfügung stellt, darunter insbesondere:
• Physische Adresse
• Öffnungs- und Schließzeiten (von Google)
• Geschäftskategorie und Beschreibung
• Logo und repräsentative Bilder
C. Durchführung regelmäßiger Aktualisierungen: Der Vertragspartner verpflichtet sich, diese Basisdaten bei Änderungen (z. B. Änderung der Öffnungszeiten, Umzug, Änderung des Logos) unverzüglich zu aktualisieren, um sicherzustellen, dass die den Endnutzern bereitgestellten Informationen jederzeit korrekt sind.
PimPay haftet nicht für Schäden oder Verluste, die einem Endnutzer oder Vertragspartner durch die Verbreitung unrichtiger oder veralteter Informationen aufgrund eines Verschuldens des Vertragspartners entstehen.
5.1.2.2.Bearbeiten neuer QR-Codes
Der Vertragspartner ist für die Qualität der aus der PimPay-Anwendung gedruckten QR-Codes verantwortlich. Insbesondere muss der QR-Code mindestens 10 cm breit sein (Mindestdruckformat A5) und in Farbe gedruckt werden.
Der Papier-QR-Code muss an einer für Kunden gut sichtbaren und leicht erkennbaren Stelle angebracht werden, in der Regel auf der Theke in der Nähe der Kasse.
5.1.2.3.Änderung von Abonnements
Der Vertragspartner kann sein aktuelles Abonnement jederzeit im Bereich „Mein Abonnement” einsehen. Er kann sein aktuelles Abonnement jederzeit upgraden oder downgraden. Ein Upgrade auf ein höheres Abonnement wird sofort aktiviert, und die neue monatliche Abrechnung wird anteilig für den verbleibenden Zeitraum bis zum Ende des laufenden Monats angewendet. Ein Downgrade auf ein niedrigeres Abonnement wird am ersten Tag des Monats nach der Änderungsanforderung aktiviert, und der neue Abrechnungszeitraum beginnt an diesem Tag.
5.1.2.4.Anzeigen von Zahlungsdaten
Die aufgezeichneten Daten sind für einen Zeitraum von sechs Monaten verfügbar. PimPay archiviert Daten nicht über diesen Zeitraum hinaus.
5.1.3.Nutzung von Mehrwertdiensten
Bei der Nutzung von Mehrwertdiensten (einschließlich, aber nicht beschränkt auf Marketingkampagnen mit einmaligen Angeboten, Treueprogramm-Management und Story-Veröffentlichungen) verpflichtet sich der Vertragspartner zur Einhaltung der folgenden Verpflichtungen:
• Rechtmäßigkeit und Konformität der veröffentlichten Inhalte: Der Vertragspartner garantiert, dass alle Inhalte (Texte, Bilder, Videos, Geschäftsbedingungen, Treueregeln usw.), die er über die Dienste veröffentlicht oder verbreitet, strikt allen geltenden Gesetzen und Vorschriften entsprechen, insbesondere in Bezug auf Verbraucherrecht, vergleichende Werbung, geistiges Eigentum und zwingend die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).
• Integrität und Richtigkeit der Informationen: Der Vertragspartner verpflichtet sich, sicherzustellen, dass alle verbreiteten Informationen über seine Produkte, Dienstleistungen oder die Bedingungen von Werbeaktionen und Treueprogrammen korrekt, nicht irreführend und in Echtzeit aktualisiert sind, um vollständige Transparenz für den Endnutzer zu gewährleisten.
• Achtung der Rechte Dritter: Der Vertragspartner bestätigt, dass er über alle für die Nutzung und Verbreitung von Inhalten erforderlichen Rechte und Lizenzen verfügt, und verpflichtet sich, die Rechte an geistigem Eigentum (Marken, Urheberrechte), die Privatsphäre oder das Bild Dritter nicht zu verletzen.
• Garantie und Erfüllung von Angeboten: Der Vertragspartner übernimmt die volle Verantwortung für die Festlegung, Verwaltung und Erfüllung der Bedingungen seiner Marketingkampagnen. Er verpflichtet sich, die gemachten Zusagen (Angebote, Rabatte, Prämien) gemäß den von ihm veröffentlichten Bedingungen vorbehaltlos einzuhalten.
• Verwaltung und Durchführung von Treueprogrammen: Der Vertragspartner ist allein verantwortlich für die Festlegung der Art (Rabatt, Geschenk usw.) und die endgültige Umsetzung des damit verbundenen Prämienwerts. Er verpflichtet sich, die so festgelegte Prämie gegenüber den Nutzern, die die Programmbedingungen erfüllen, vorbehaltlos einzuhalten.
• Verbot schädlicher Inhalte: Der Vertragspartner verpflichtet sich, die Mehrwertdienste nicht zur Verbreitung von Inhalten zu nutzen, die diffamierend, beleidigend, gewalttätig oder illegal sind, zu Hass aufstacheln oder das Image von PimPay oder seinen anderen Partnern schädigen könnten.
• Entschädigungsklausel und Folgen: Der Vertragspartner erkennt an, dass er allein für Schäden (einschließlich Verteidigungskosten und Anwaltskosten) haftet, die sich aus der Nichtkonformität seiner Inhalte oder seiner Nutzung der Dienste ergeben. PimPay behält sich das Recht vor, den Zugang zu den betreffenden Diensten unverzüglich zu sperren und illegale Inhalte zu entfernen, ohne dass diese Sperrung zu einer Entschädigung für den Vertragspartner führt.
PimPay stellt dem Vertragspartner leistungsstarke technologische Tools zur Verfügung, die darauf ausgelegt sind, die Sichtbarkeit, die Besucherzahlen und den Umsatz des Vertragspartners zu steigern. Der Vertragspartner erkennt ausdrücklich Folgendes an und akzeptiert es:
• Keine Verpflichtung zur Erzielung von Ergebnissen: Mehrwertdienste stellen eine einfache Verpflichtung zur Erbringung von Leistungen dar. PimPay kann unter keinen Umständen Ergebnisse hinsichtlich der kommerziellen Auswirkungen der vom Vertragspartner durchgeführten Maßnahmen garantieren.
• Keine Haftung für die Leistung: PimPay haftet nicht, wenn die Nutzung der Dienste (Marketingkampagnen, Treueprogramme, Stories usw.) keine Besuche, Verkäufe, Traffic, Kundenbindung oder zusätzliche Einnahmen generiert oder wenn diese Ergebnisse als unzureichend angesehen werden oder nicht den Erwartungen des Vertragspartners entsprechen.
• Externe Faktoren: Der Erfolg oder Misserfolg von Marketingaktivitäten unterliegt zahlreichen externen Faktoren, die außerhalb der Kontrolle von PimPay liegen, darunter die Qualität der Produkte oder Dienstleistungen des Vertragspartners, die Marktbedingungen, der Wettbewerb und der Preis der Angebote.
Der Vertragspartner stellt PimPay von jeglicher Haftung im Zusammenhang mit der Erreichung oder Nichterreichung von kommerziellen, finanziellen oder marketingbezogenen Leistungszielen frei.
5.2.Autorisierung
Eine Transaktion gilt erst dann als gültig, wenn sie vom PimPay-System elektronisch autorisiert wurde. Nur autorisierte Transaktionen werden in Rechnung gestellt und vergütet.
Der Vertragspartner ist verpflichtet, für jede Form der Annahme das von PimPay festgelegte Autorisierungsverfahren zu verwenden. Eine erfolgreiche Autorisierung gilt als Garantie für die Vergütung durch PimPay, vorbehaltlich der Bestimmungen in den Abschnitten 6.3.2, 8.3, 9.2 und 9.3.
Die Gültigkeitsdauer einer Autorisierung wird von PimPay festgelegt und beträgt in der Regel maximal 7 Tage. In begründeten Ausnahmefällen kann die Gültigkeit auf bis zu 30 Tage verlängert werden.
Die PimPay-Vorautorisierungsfunktion steht dem Vertragspartner nur nach gesonderter Freigabe durch PimPay zur Verfügung. Eine erfolgreiche Vorautorisierung muss sofort nach Feststellung des tatsächlichen Betrags storniert werden. Die Gültigkeitsdauer richtet sich nach den vorstehenden Bestimmungen.
5.3. Transaktionsbelege
Unmittelbar nach erfolgreicher Autorisierung erhalten der Vertragspartner und der PimPay-Nutzer eine elektronische Bestätigung der Transaktion. Diese Bestätigung enthält mindestens das Datum, die Uhrzeit, den Betrag und die Transaktions-ID.
5.4.Transaktionsabwicklung und Abrechnung
Über das PimPay-System abgewickelte Transaktionen werden automatisch verarbeitet und abgerechnet. Die daraus resultierenden Vergütungsansprüche werden dem Vertragspartner gutgeschrieben. Die Bank von PimPay erhält den entsprechenden Auftrag, den fälligen Betrag auf das registrierte Konto des Vertragspartners zu überweisen.
6. ANNAHME VON PIMPAY
6.1 Allgemeine Pflichten des Vertragspartners
Der Vertragspartner verpflichtet sich, PimPay als Zahlungsmittel für alle angebotenen Waren und/oder Dienstleistungen („Transaktionen“) ohne Betragsbeschränkung zu akzeptieren.
Mit der Akzeptanz von PimPay ist der Vertragspartner insbesondere verpflichtet:
• eine Transaktion nicht aufzuteilen, d. h. eine Zahlung darf nicht auf mehrere PimPay-Transaktionen verteilt werden;
• PimPay gegenüber anderen Zahlungsmitteln nicht zu benachteiligen, insbesondere keine zusätzlichen Gebühren für PimPay-Zahlungen zu erheben oder Rabatte für die Nutzung anderer Zahlungsmittel zu gewähren;
• keine Barzahlungen zu leisten oder Kredite im Austausch für PimPay-Zahlungen zu gewähren;
• PimPay nur für Dienstleistungen zu akzeptieren, die nicht sofort erbracht werden, wenn der Nutzer zuvor schriftlich (auch per E-Mail) über die spätere Erbringung der Dienstleistung informiert wurde;
• eine PimPay-Vorautorisierung unverzüglich und endgültig zu bestätigen, sobald der tatsächliche Betrag bekannt ist;
• alle angemessenen Maßnahmen zu ergreifen, um Missbrauch zu verhindern, und jeden Verdacht auf Missbrauch unverzüglich an PimPay zu melden.
Darüber hinaus muss der Vertragspartner sicherstellen, dass jede Verkaufsstelle, an der PimPay als Zahlungsmittel verwendet werden kann, für den Nutzer eindeutig erkennbar ist. Hardware-Terminals, die PimPay-Zahlungen akzeptieren, müssen deutlich mit dem PimPay-Logo gekennzeichnet sein, insbesondere wenn die Zahlungsoption auf dem Bildschirm nicht deutlich sichtbar ist.
PimPay muss auch an Orten, an denen andere Zahlungsmethoden angezeigt werden (z. B. am Eingang zu Geschäftsräumen), als akzeptierte Zahlungsmethode sichtbar gemacht werden.
6.2.Ausschluss der Akzeptanz von PimPay
Der Vertragspartner darf PimPay nicht zur Abwicklung von Transaktionen verwenden, wenn:
• die Transaktionen nach geltendem Recht illegal oder gegen die öffentliche Ordnung verstoßen oder eine behördliche Genehmigung erfordern, über die der Vertragspartner nicht verfügt;
• die Transaktionen unter die folgenden Kategorien fallen: Waffen und Munition, Pornografie, Glücksspiel und Wetten oder Auktionen. Für diese Bereiche kann PimPay einen separaten Produktvertrag verlangen;
• die Transaktionen zum Aufladen anderer Zahlungsmittel (z. B. Prepaid-Karten, Geschenkkarten, E-Wallets) verwendet werden. In diesem Fall ist ebenfalls eine separate Produktvereinbarung erforderlich.
6.3.Akzeptanz von PimPay in physischen Geschäften
6.3.1. Technische Voraussetzungen
Der Vertragspartner garantiert, dass während des Zahlungsvorgangs in physischen Geschäften der für die Transaktion erforderliche QR-Code oder ein entsprechender Code vom PimPay-Nutzer problemlos gelesen werden kann.
6.3.2.Prüfungspflichten vor der Lieferung
Liegt keine Transaktionsbestätigung aus dem PimPay-System vor, muss vor der Übergabe der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung der PimPay-Kundenservice kontaktiert werden.
Erfolgt die Lieferung dennoch ohne gültige Autorisierung, geschieht dies auf eigenes Risiko des Vertragspartners. In solchen Fällen ist PimPay nicht zur Zahlung verpflichtet und übernimmt keine Haftung für nicht bezahlte Vergütungen.
7. VERPFLICHTUNGEN ZUR AUFBEWAHRUNG, RÜCKGABE UND MITWIRKUNG
7.1.Allgemeines
Die Nichteinhaltung der folgenden Verpflichtungen kann zu einem erhöhten Risiko des Ausschlusses vom Vergütungsanspruch gemäß Ziffer 8.3 führen.
7.2 Aufbewahrungspflicht
Der Vertragspartner ist verpflichtet, alle elektronischen Transaktionsdaten und die entsprechenden Auftragsdaten und Unterlagen für den gesetzlich vorgeschriebenen Zeitraum, mindestens jedoch für 36 Monate ab dem Datum der jeweiligen Transaktion, an einem sicheren Ort aufzubewahren.
Elektronische Daten sind verschlüsselt zu speichern und vor unbefugtem Zugriff zu schützen.
Per E-Mail zur Verfügung gestellte Daten, insbesondere Vergütungsmitteilungen, müssen vom Vertragspartner innerhalb von 90 Tagen heruntergeladen und eigenständig archiviert werden. PimPay übernimmt keine Gewähr für die Beweiskraft solcher in elektronischer Form zur Verfügung gestellten Daten.
7.3.Offenlegungs- und Mitwirkungspflicht
Wenn ein PimPay-Nutzer die Gültigkeit oder Verbindlichkeit einer Transaktion bestreitet, verpflichtet sich der Vertragspartner, PimPay aktiv bei der Klärung der Situation zu unterstützen.
Auf Anfrage sind Belege, Auftragsdaten oder andere relevante Unterlagen innerhalb von zehn Kalendertagen in schriftlicher Form bei PimPay einzureichen.
8. VERGÜTUNG, GEBÜHREN UND STEUERN
8.1.Vergütungsbedingungen
8.1.1. Bankverbindung
Die Vergütung wird ausschließlich auf ein Konto bei einem Finanzinstitut in der Schweiz oder Liechtenstein überwiesen, das auf den Namen des Vertragspartners lautet. Für einen reibungslosen Ablauf ist die Angabe der IBAN des entsprechenden Kontos erforderlich.
PimPay überweist die in der Annahmevereinbarung festgelegte Vergütung in Form von periodischen Sammelzahlungen.
Unvollständige oder falsche Bankverbindungen können zu Zahlungsausfällen oder fehlerhaften Überweisungen führen. Alle daraus resultierenden Kosten, einschließlich Untersuchungskosten und externer Gebühren, gehen zu Lasten des Vertragspartners.
8.1.2.Währung der Vergütung
Die Vergütung wird in Schweizer Franken (CHF) ausgezahlt. Zahlungen in Fremdwährungen sind nicht zulässig.
8.1.3.Vergütungsmitteilung
Die Vergütungsmitteilung wird dem Vertragspartner per E-Mail zur Verfügung gestellt. Einwände gegen deren Inhalt müssen innerhalb von 30 Kalendertagen nach ihrer Verfügbarkeit (oder bei anderen Zustellungsarten nach Erhalt) schriftlich bei PimPay eingereicht werden. Werden innerhalb dieser Frist keine Einwände erhoben, gilt die Vergütungsmitteilung als vollständig, korrekt und genehmigt.
8.2. Vergütungsanspruch
Vorbehaltlich der Ziffern 8.3 und 9 vergütet PimPay dem Vertragspartner die abgewickelten Transaktionen abzüglich der vereinbarten Gebühren und etwaiger Vergütungsgebühren gemäß Ziffer 8.4.2 innerhalb der vereinbarten Frist.
Die Einzelheiten der Abrechnung sind in der entsprechenden Vergütungsmitteilung aufgeführt.
An Samstagen, Sonntagen, Feiertagen und regionalen Feiertagen werden keine Zahlungen geleistet. Der Vertragspartner akzeptiert daraus resultierende Verzögerungen.
8.3.Ausschluss des Rückerstattungsanspruchs
8.3.1.Allgemeines
Der Anspruch auf Vergütung entfällt, wenn Transaktionen unter Verstoß gegen vertragliche oder gesetzliche Verpflichtungen durchgeführt wurden oder wenn der Vertragspartner seinen Unterstützungspflichten gemäß Ziffer 7.3 nicht nachkommt. Dies gilt insbesondere bei begründetem Verdacht auf Betrug.
In solchen Fällen ist PimPay berechtigt, die Vergütung zu verweigern oder bereits gezahlte Beträge zurückzufordern oder mit künftigen Vergütungen zu verrechnen. PimPay kann dem Vertragspartner auch alle in diesem Zusammenhang entstandenen Kosten (z. B. Inkassokosten, rechtliche Abklärungen, interne Aufwendungen) in Rechnung stellen.
8.3.2. Transaktionen vor Ort
Bei Transaktionen von Angesicht zu Angesicht entfällt der Anspruch auf Vergütung, insbesondere wenn:
• der Vertragspartner Transaktionen durchführt, ohne dass der PimPay-Nutzer am Verkaufsort anwesend ist;
• der Vertragspartner seinen Überprüfungspflichten gemäß Ziffer 6.3.2 nicht nachkommt.
Diese Liste ist nicht abschließend.
8.3.3.Fernabsatzgeschäfte
Fernabsatzgeschäfte unterliegen besonderen Bedingungen, die im Voraus beantragt und von PimPay genehmigt werden müssen.
Der Anspruch auf Vergütung entfällt insbesondere, wenn:
• der PimPay-Nutzer die Bestellung oder Lieferung beanstandet,
• der PimPay-Nutzer die gelieferte Ware als mangelhaft oder nicht vertragsgemäß zurückweist,
• der PimPay-Nutzer innerhalb der gesetzlichen Widerrufsfrist vom Vertrag zurücktritt,
• der PimPay-Nutzer Rechte gegenüber dem Vertragspartner geltend macht oder die Begleichung der aus der Transaktion resultierenden Forderung anderweitig verweigert.
Diese Aufzählung ist nicht abschließend.
8.4.Kosten
8.4.1.Allgemeines
Die vom Vertragspartner zu zahlenden Gebühren richten sich nach dem Annahmevertrag oder werden durch geeignete Kommunikationsmittel (z. B. Händleranmeldung, Preis-/Leistungsliste) mitgeteilt.
Eine eventuelle Pauschalprovision wird monatlich im Voraus per Rechnung in Rechnung gestellt. Transaktionsgebühren werden auf den nächsten Cent aufgerundet und im Rahmen der Nettoabrechnung vom Zahlungsbetrag abgezogen.
Wenn ein Dritter (z. B. der Nutzer) eine zusätzliche Vergütung zahlt, entbindet dies den Vertragspartner nicht von seiner Verpflichtung, die vollständigen Gebühren an PimPay zu zahlen.
8.4.2.Fremdvergütungsgebühren
PimPay ist berechtigt, dem Vertragspartner alle mit der Zahlung verbundenen Bankgebühren oder von Dritten erhobenen Provisionen direkt in Rechnung zu stellen oder mit der fälligen Vergütung zu verrechnen.
PimPay kann die Vergütungsbedingungen anpassen, wenn sich die Rechtsgrundlage oder die von Dritten erhobenen Gebühren ändern.
8.4.3.Zahlungsverzug
Reicht die Verrechnung mit der Vergütung zur Begleichung der fälligen Beträge nicht aus, erhält der Vertragspartner eine Zahlungsaufforderung mit einer Frist von zehn Tagen. Nach Ablauf dieser Frist gerät der Vertragspartner ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug.
Bei Zahlungsverzug berechnet PimPay Verzugszinsen in Höhe von 5 % p. a. auf den ausstehenden Betrag sowie alle Mahn- und Inkassokosten.
8.4.4.Ersatz für zusätzliche Kosten
Für dem Vertragspartner entstandene Mehrkosten (z. B. Recherchen, manuelle Anpassungen, Rückerstattungen, Rückbuchungen) kann PimPay eine pauschale oder anteilige Entschädigung für die entstandenen Kosten verlangen. Es gelten die im Händlerportal oder in der Preis- und Leistungsliste veröffentlichten Sätze.
8.5.Steuern
Sofern nicht anders angegeben, verstehen sich alle in der Annahmevereinbarung genannten Gebühren ohne Mehrwertsteuer, Quellensteuer und andere gesetzliche Steuern.
Der Vertragspartner trägt alle Steuern und Abgaben, die für die Dienstleistungen von PimPay gelten oder in Zukunft gelten werden. Er verpflichtet sich, alle geltenden Steuervorschriften einzuhalten.
Werden Steueransprüche von Dritten gegen PimPay geltend gemacht, stellt der Vertragspartner PimPay in vollem Umfang frei.
9. STORNIERUNG VON TRANSAKTIONEN
9.1.Gutschriften (Stornierung/Rückerstattung/Gutschrift)
Eine Gutschrift zugunsten eines PimPay-Nutzers kann nur für eine bereits in Rechnung gestellte Transaktion erfolgen und darf den ursprünglichen Betrag der Transaktion nicht übersteigen.
Muss eine Transaktion vor der Abrechnung vollständig storniert (Rückbuchung) oder nach der Ausführung ganz oder teilweise erstattet (Rückerstattung) werden, kann der Vertragspartner über das PimPay-System eine entsprechende Gutschrift oder Teilgutschrift ausstellen.
Die Funktion „Gutschrift” (Rückerstattung ohne Bezug zu einer früheren Transaktion) steht dem Vertragspartner nur nach ausdrücklicher Zustimmung von PimPay zur Verfügung.
Alle Rückerstattungen müssen ausschließlich über das PimPay-System erfolgen. Bei der Eingabe einer Gutschrift ist PimPay berechtigt, bereits in Rechnung gestellte oder erstattete Beträge vom Vertragspartner zurückzufordern oder mit zukünftigen Rückerstattungen zu verrechnen.
Wird im Rahmen einer Transaktion, die anschließend rückerstattet wird, ein Trinkgeld vom Kunden gezahlt, verbleibt dieses beim Händler und es wird nur der Bruttobetrag der Transaktion (ohne Trinkgeld) rückerstattet.
9.2.Rückbuchungen und Betrugsüberwachung
PimPay ist berechtigt, bereits erstattete Transaktionen erneut in Rechnung zu stellen, wenn sie vom PimPay-Nutzer oder von PimPay selbst beanstandet werden oder wenn sie vom Vertragspartner unter Verletzung gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen durchgeführt wurden. Dies gilt insbesondere bei Verdacht auf Betrug.
Wird eine Transaktion beanstandet, informiert PimPay den Vertragspartner. Dieser ist verpflichtet, PimPay innerhalb von zehn Kalendertagen die zur Klärung erforderlichen Nachweise oder Informationen zur Verfügung zu stellen (siehe Abschnitt 7.3).
Erkennt der Vertragspartner die Rechtmäßigkeit einer Rückbuchung an und möchte er die Transaktion durch eine Gutschrift korrigieren, muss er:
• die Rückbuchungsabteilung von PimPay innerhalb von zehn Tagen nach der geplanten Rückbuchung schriftlich benachrichtigen und
• die angekündigte Gutschrift innerhalb der angegebenen Frist über das System vornehmen.
Wenn der Vertragspartner PimPay nicht innerhalb der angegebenen Frist benachrichtigt, kann PimPay nicht für daraus resultierende Schäden haftbar gemacht werden. In diesem Fall trägt der Vertragspartner das Risiko einer doppelten Erstattung und ist dafür verantwortlich, die entsprechenden Beträge vom PimPay-Nutzer zurückzufordern.
Der Vertragspartner hat sicherzustellen, dass der Gesamtbetrag der Rückerstattungen und Gutschriften die folgenden monatlichen Grenzen nicht überschreitet:
• < 2 % des monatlichen Bruttoumsatzes,
• < 1 % der Gesamtzahl der Transaktionen.
Bei häufigen Überschreitungen oder Betrugsfällen ist PimPay berechtigt, die Zahlung der Vergütung für die betreffenden Transaktionen für einen Zeitraum von bis zu 540 Tagen zurückzuhalten. Etwaige Straf- oder Bearbeitungsgebühren werden dem Vertragspartner in Rechnung gestellt.
PimPay ist im Rahmen der Betrugsüberwachung auch berechtigt, verbindliche Anweisungen zur Betrugsbekämpfung zu erteilen. Diese treten mit ihrer Mitteilung an den Vertragspartner sofort in Kraft und müssen von diesem vollständig umgesetzt werden.
Bei wiederholter Überschreitung der oben genannten Grenzen oder bei einer ungewöhnlich hohen Anzahl betrügerischer Transaktionen ist PimPay berechtigt, den Akzeptanzvertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen.
10. GEISTIGES EIGENTUM
10.1. Rechte von PimPay
Alle geistigen Eigentumsrechte (einschließlich geistiger Eigentumsrechte und verwandter Schutzrechte sowie damit verbundener Rechte) an der Software des Händlers – insbesondere Patent-, Urheber-, Design- und Markenrechte sowie technisches und kommerzielles Know-how – liegen vollständig bei PimPay. Dies gilt sowohl für bestehende Komponenten der Händlersoftware als auch für Komponenten, die während der Laufzeit dieses Vertrags neu entwickelt werden.
Davon ausgenommen sind Hardware- und Softwarekomponenten von Dritten, die für die Nutzung des PimPay-Systems erforderlich sind. Die Rechte der jeweiligen Drittanbieter an diesen Komponenten bleiben ausdrücklich vorbehalten.
Soweit der Vertragspartner im Rahmen dieses Vertrages Eigentum an Hardware- oder Infrastrukturkomponenten von PimPay erwirbt, beschränkt sich dies ausschließlich auf das tatsächliche Eigentum. Alle damit verbundenen geistigen Eigentumsrechte verbleiben bei PimPay, dem Lizenzgeber von PimPay oder dem jeweiligen Drittanbieter.
10.2.Eingewährte Nutzungsrechte
Die PimPay-Anwendung darf vom Vertragspartner nur für den in diesem Vertrag vorgesehenen Zweck genutzt werden. Jede Vervielfältigung, Veränderung oder sonstige unbefugte Nutzung ist untersagt.
PimPay gewährt dem Vertragspartner für die Dauer des Vertrags ein nicht übertragbares, nicht exklusives Nutzungsrecht, das geografisch auf die Schweiz und Liechtenstein beschränkt ist. Die Übertragung dieses Nutzungsrechts an verbundene Unternehmen oder Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von PimPay.
Die Nutzung der PimPay-Dienste darf ausschließlich zu gewerblichen Zwecken erfolgen; eine private Nutzung ist ausgeschlossen.
10.3.Markenrechte
Der Vertragspartner gewährt PimPay für die Dauer dieses Vertrags das unentgeltliche und nicht ausschließliche Recht, seine Marken und Logos unverändert in seinen eigenen Kommunikationskanälen und im Zusammenhang mit der Erbringung der PimPay-Dienstleistungen zu verwenden. Er ermächtigt PimPay außerdem, öffentlich auf das Bestehen des Vertragsverhältnisses hinzuweisen.
Der Vertragspartner ist berechtigt, die Logos der von PimPay bereitgestellten Produkte unverändert und gut sichtbar zu verwenden. Werden PimPay-Logos oder -Bezeichnungen in vom Vertragspartner erstellten Dokumenten oder Veröffentlichungen (insbesondere im Internet oder in Printmedien) verwendet, ist die vorherige schriftliche Zustimmung von PimPay einzuholen.
10.4.Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums
Verstößt der Vertragspartner gegen die Bestimmungen dieses Kapitels, ist PimPay berechtigt, den Vertrag gemäß Ziffer 16.3 mit sofortiger Wirkung zu kündigen.
Wird PimPay aufgrund einer Verletzung von Schutzrechten Dritter durch den Vertragspartner in Anspruch genommen, verpflichtet sich dieser, PimPay in vollem Umfang schadlos zu halten.
11. DER DATENSCHUTZ
11.1.Allgemeines
Die Parteien verpflichten sich zur Einhaltung aller geltenden Datenschutzbestimmungen, insbesondere des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG).
Der Vertragspartner stellt sicher, dass seine Mitarbeiter und alle von ihm beauftragten Dritten, die Zugang zu vertraulichen oder sensiblen Daten haben, ebenfalls zur Einhaltung der geltenden Datenschutzbestimmungen verpflichtet sind.
PimPay und der Vertragspartner treffen geeignete organisatorische und technische Maßnahmen, um Kundendaten und Transaktionsinformationen vor unbefugtem Zugriff, Missbrauch, Manipulation oder Diebstahl zu schützen.
11.2.Datensicherheit im Internet
Das PimPay-System nutzt das Internet zur Erbringung seiner Dienstleistungen. Zur Sicherung der Datenübertragung verwendet PimPay branchenübliche Verschlüsselungsmechanismen, die unbefugten Zugriff auf vertrauliche Daten weitgehend verhindern sollen.
Es kann jedoch nicht vollständig ausgeschlossen werden, dass bestimmte übermittelte Daten insbesondere unter bestimmten technischen Bedingungen (z. B. Verbindungen über Mobilfunknetze) von unbefugten Dritten abgerufen werden können.
11.3.Datenverarbeitung und -übermittlung
Der Vertragspartner ermächtigt PimPay ausdrücklich, vor Vertragsbeginn und während der Laufzeit des Abnahmevertrags alle für die Vertragserfüllung relevanten Informationen über ihn von Dritten einzuholen, soweit PimPay dies für die Risikobewertung oder die Erbringung von Dienstleistungen für erforderlich hält.
PimPay ist berechtigt, Daten über den Vertragspartner an von PimPay beauftragte Dritte, insbesondere an Netzbetreiber, Finanzinstitute oder andere an der Abwicklung beteiligte Partner, weiterzugeben, soweit dies für die Bonitäts- und Risikoprüfung oder für die Durchführung des Vertrags oder der Transaktion erforderlich ist.
Der Vertragspartner erkennt an, dass PimPay die im Rahmen des Vertrags erhobenen Daten zum Zwecke der Zahlungsabwicklung und der Erbringung von Zahlungs-, Marketing- und Mehrwertdiensten verarbeitet.
PimPay verpflichtet sich, ohne ausdrückliche Zustimmung des Vertragspartners keine vom Vertragspartner erhaltenen Endkundendaten zum Zwecke der direkten positiven oder negativen Selektion in Bezug auf ein anderes bestimmtes Unternehmen zu verwenden oder weiterzugeben, sofern dieses Unternehmen in direktem Wettbewerb mit dem Kerngeschäft des Vertragspartners steht.
Der Vertragspartner erkennt an und erklärt sich damit einverstanden, dass im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Erfüllung des Akzeptanzvertrags Daten (insbesondere Stammdaten und Transaktionsdaten) in der Schweiz und in Ländern der Europäischen Union (EU) verarbeitet werden können.
PimPay ist berechtigt, die Kontaktdaten des Vertragspartners an Tochtergesellschaften oder verbundene Unternehmen weiterzugeben. Der Vertragspartner erklärt sich außerdem ausdrücklich damit einverstanden, dass PimPay oder ein solches Unternehmen ihn kontaktieren darf, um ihm Informationen und Angebote in den Bereichen Marketing und Mehrwertdienste zukommen zu lassen.
12. HAFTUNG
12.1.Haftung des Vertragspartners
Unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen und sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, haftet der Vertragspartner in vollem Umfang für Schäden, die PimPay aufgrund mangelhafter Leistung oder Verletzung seiner vertraglichen, technischen, organisatorischen oder administrativen Verpflichtungen entstehen. Dies gilt auch für Pflichtverletzungen durch vom Vertragspartner beauftragte Dritte.
PimPay ist berechtigt, alle daraus resultierenden Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche, Vertragsstrafen oder Bearbeitungsgebühren sowie sonstige mit dem Fall verbundene Kosten, an den Vertragspartner weiterzugeben oder diesem in Rechnung zu stellen. Der Vertragspartner stellt PimPay insoweit vollständig frei.
12.2. Technischer Zugang
Der technische Zugang zu den Diensten von PimPay liegt in der alleinigen Verantwortung des Vertragspartners.
PimPay übernimmt keine Haftung für Störungen, Fehler oder Ausfälle seitens Dritter – insbesondere Netzbetreiber (Zugangsanbieter), Kassensoftwarehersteller oder Zahlungsdienstleister (PSPs) – oder für Ausfälle, Mängel oder Unzulänglichkeiten der für die Nutzung erforderlichen Hard- oder Software.
12.3.Haftung von PimPay
PimPay haftet nur für unmittelbare Schäden bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung seiner Pflichten. Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung, soweit gesetzlich zulässig, vollständig ausgeschlossen.
PimPay übernimmt keine Haftung für Schäden, die dem Vertragspartner durch folgende Ereignisse entstehen:
• Übertragungsfehlern oder technischen Störungen,
• höhere Gewalt,
• Ausfall des PimPay-Systems oder fehlende Internetverbindung,
• Eingriffe Dritter in die Telekommunikationsinfrastruktur (z. B. Hacking, Denial of Service),
• Überlastung oder vorsätzliche Blockierung des elektronischen Zugangs.
Darüber hinaus haftet PimPay, soweit gesetzlich zulässig, in keinem Fall für Folgeschäden, entgangenen Gewinn oder Datenverlust.
13. BENACHRICHTIGUNGEN UND KOMMUNIKATION
13.1.Form und Übermittlung von Mitteilungen
Mitteilungen von PimPay an den Vertragspartner, insbesondere solche gemäß Ziffer 14, bedürfen der Schriftform. Als schriftlich gelten Mitteilungen, die per Post oder auf elektronischem Wege, insbesondere per E-Mail oder über eine von PimPay bereitgestellte Plattform (z. B. das Händlerportal), versandt werden.
E-Mail-Mitteilungen gelten als zugestellt, sobald sie an die letzte vom Vertragspartner angegebene E-Mail-Adresse versandt wurden, unabhängig davon, ob sie tatsächlich gelesen wurden. Der Vertragspartner ist verpflichtet, seine angegebene E-Mail-Adresse auf dem neuesten Stand zu halten und regelmäßig die Mitteilungen im Händlerportal zu überprüfen.
13.2.Elektronische Kommunikation und Haftungsausschluss
Der Vertragspartner erkennt an, dass die elektronische Kommunikation, insbesondere per E-Mail, nicht vollständig vertraulich oder sicher ist. Übermittelte Daten können von Dritten abgefangen, verändert oder verloren gehen.
Soweit gesetzlich zulässig, übernimmt PimPay keine Haftung für Schäden, die durch Mitteilungen entstehen, die an PimPay oder vom Vertragspartner an PimPay per gewöhnlicher E-Mail oder anderen elektronischen Kommunikationsmitteln gesendet werden.
14. ÄNDERUNGEN UND ERGÄNZUNGEN DER AKZEPTANZVEREINBARUNG, DER AGB UND DER GEBÜHREN
14.1.Form und Wirksamkeit von Änderungen
Änderungen oder Ergänzungen des Abnahmevertrags, der AGB und anderer Vertragskomponenten bedürfen der nachprüfbaren Schriftform (z. B. E-Mail, PDF oder Nachricht über das Händlerportal). Sie werden nur wirksam, wenn sie von beiden Vertragsparteien ausdrücklich akzeptiert werden.
Ein bloßes abweichendes Verhalten einer Partei rechtfertigt keine Änderung oder Ergänzung des Vertrags.
14.2.Änderungen durch PimPay
PimPay behält sich das Recht vor, die Akzeptanzvereinbarung, die AGB und die geltenden Gebühren jederzeit zu ändern oder neue Gebühren einzuführen.
Diese Änderungen werden dem Vertragspartner mindestens 30 Tage vor ihrem Inkrafttreten schriftlich mitgeteilt. Ist der Vertragspartner mit der Änderung nicht einverstanden, kann er den betreffenden Vertrag innerhalb von 20 Tagen nach der Mitteilung schriftlich kündigen, mit Wirkung zum Datum des Inkrafttretens der Änderungen.
Erfolgt innerhalb der genannten Frist keine Kündigung, gelten die Änderungen als genehmigt.
14.3.Änderungen, die nicht gekündigt werden können
Die folgenden Maßnahmen gelten nicht als Vertragsänderungen im Sinne von Ziffer 14.1 und begründen kein außerordentliches Kündigungsrecht:
• Maßnahmen im Rahmen des Risikomanagements (z. B. gemäß Ziffer 2.7),
• technische oder organisatorische Anpassungen im Zusammenhang mit dem System (z. B. gemäß Abschnitt 5.1),
• Preisanpassungen innerhalb einer zuvor vereinbarten Preisspanne.
15. RECHTLICHE VORBEHALTE UND TERRITORIALE NUTZUNGSBESCHRÄNKUNGEN
15.1.Gesetzliche Bestimmungen
Die gesetzlichen Bestimmungen über den Betrieb oder die Nutzung von Mobiltelefonen, dem Internet oder anderen technischen Infrastrukturen gelten unmittelbar und haben im Falle eines Widerspruchs Vorrang vor dieser Vereinbarung. Sie gelten auch für alle von PimPay angebotenen Dienste, sobald sie in Kraft treten.
15.2. Territorialer Geltungsbereich
Die Nutzung der von PimPay angebotenen Dienste ist ausschließlich auf das Gebiet der Schweiz und Liechtensteins beschränkt. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung von PimPay dürfen die Dienste nicht im Ausland angeboten oder von dort aus genutzt werden.
15.3. Gesetzliche Melde- und Mitwirkungspflichten
Der Vertragspartner erkennt an, dass während der Vertragslaufzeit gesetzliche Verpflichtungen entstehen können, die PimPay beispielsweise dazu verpflichten, Geschäftsbeziehungen an eine zuständige Behörde zu melden, diese zu beenden oder Vermögenswerte zu sperren.
Der Vertragspartner ist verpflichtet, PimPay auf Anfrage alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die zur Erfüllung dieser gesetzlichen Aufklärungs- oder Meldepflichten erforderlich sind.
16. BEGINN, DAUER UND BEENDIGUNG
16.1.Beginn und Dauer
Der Aufnahmevertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Vorbehaltlich Ziffer 2.4 tritt er mit Versand der elektronischen Bestätigung über den erfolgreichen Abschluss des Registrierungsprozesses oder der Erteilung einer vorläufigen Zulassung zur Nutzung des PimPay-Systems durch PimPay in Kraft.
16.2.Ordentliche Kündigung
Der Akzeptanzvertrag kann von jeder Partei unter Einhaltung der im Vertrag vereinbarten Kündigungsfrist schriftlich gekündigt werden.
Unberührt bleiben:
• das Kündigungsrecht des Vertragspartners gemäß Ziffer 14 (im Falle von Änderungen),
• sowie das Recht beider Parteien, den Vertrag gemäß Ziffer 16.3 aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen.
16.3.Außerordentliche Kündigung
Jede Partei ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere in folgenden Fällen vor:
• schwerwiegende oder wiederholte Verstöße des Vertragspartners gegen die Bestimmungen des Vertrags oder die Allgemeinen Geschäftsbedingungen;
• eine wesentliche Änderung der Eigentums- oder Kontrollverhältnisse beim Vertragspartner;
• wiederholte Rückbuchungen, Reklamationen oder Betrugsfälle gemäß Ziffer 9.2;
• sonstige Unregelmäßigkeiten bei in Rechnung gestellten Transaktionen;
• Beantragung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen den Vertragspartner;
• Verletzung der Nutzungsrechte oder geistigen Eigentumsrechte von PimPay;
• Gefahr einer erheblichen Beeinträchtigung des ordnungsgemäßen Funktionierens oder des Rufs des PimPay-Systems.
16.4.Automatische Beendigung des Vertrags
Wenn der Vertragspartner über einen ununterbrochenen Zeitraum von drei Jahren keine Aktivitäten oder Transaktionen durchführt, endet der Vertrag automatisch, ohne dass es einer besonderen Mitteilung seitens PimPay bedarf.
16.5.Folgen der Vertragsbeendigung
Die Kündigung des Vertrags hat keinen Einfluss auf die folgenden Verpflichtungen, die auch nach Vertragsende bestehen bleiben:
• Punkt 7.2 (Aufbewahrungspflicht),
• Ziffer 7.3 (Rückgabepflicht und Mitwirkungspflicht),
• Ziffer 10 (Geistiges Eigentum),
• Ziffer 11 (Datenschutz),
• Ziffer 12 (Haftung),
• Ziffer 16.5 (Folgen der Beendigung des Vertrags),
• Abschnitt 17.2 (Abtretungs- und Aufrechnungsausschluss),
• Ziffer 17.6 (Anwendbares Recht und Gerichtsstand).
Nach Beendigung des Vertrags ist der Vertragspartner verpflichtet, alle sichtbaren Verweise auf PimPay unverzüglich zu entfernen.
PimPay ist berechtigt, die Vergütung mit sofortiger Wirkung und bis zu 540 Tage nach Vertragsende einzubehalten, um etwaige spätere Ansprüche, insbesondere Rückerstattungen, zu verrechnen.
Werden gegen den Vertragspartner strafrechtliche oder sonstige Verwaltungsverfahren eingeleitet oder wird Strafanzeige erstattet, ist PimPay berechtigt, die Vergütung mindestens bis zum endgültigen Abschluss des Verfahrens zurückzuhalten.
17. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
17.1. Weisungsbefugnis von PimPay
Der Vertragspartner ist verpflichtet, alle technischen, organisatorischen und administrativen Anweisungen und Richtlinien von PimPay und den von PimPay eingesetzten Infrastrukturanbietern zu befolgen.
17.2.Abtretung und Aufrechnung
Die Abtretung oder Verpfändung von Rechten oder Ansprüchen des Vertragspartners gegenüber PimPay ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von PimPay zulässig.
Ebenso ist die Aufrechnung von Forderungen des Vertragspartners gegen PimPay nur mit schriftlicher Zustimmung von PimPay möglich. PimPay ist jedoch berechtigt, Forderungen gegen den Vertragspartner jederzeit und ohne vorherige Vereinbarung aufzurechnen.
17.3.Einsatz von Dritten und Vertragsübertragung
PimPay ist berechtigt, die Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen, sowohl technischer als auch administrativer Art, ganz oder teilweise ohne vorherige Mitteilung an den Vertragspartner an Dritte zu übertragen. Diese Dritten können im Namen von PimPay handeln und sind befugt, alle im Rahmen des Akzeptanzvertrags erforderlichen Rechtshandlungen vorzunehmen.
PimPay ist auch berechtigt, den Akzeptanzvertrag auf ein anderes Konzernunternehmen oder einen anderen Acquirer zu übertragen. Der Vertragspartner wird hierüber in geeigneter Weise informiert. Die Zustimmung des Vertragspartners zur Übertragung gilt ausdrücklich als erteilt, sofern die Vertragsbestimmungen im Wesentlichen unverändert bleiben. In diesem Fall hat der Vertragspartner kein Kündigungsrecht (insbesondere gemäß Ziffer 16.3).
17.4.Verzicht auf Rechte
Ein Verzicht von PimPay auf Rechte aus dem Akzeptanzvertrag bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Erklärung. Die bloße Nichtausübung eines Rechts stellt keinen Verzicht dar.
17.5.Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages oder der AGB (einschließlich der Bestimmungen über die Gebühren) ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung möglichst nahe kommt.
17.6.Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Dieser Vertrag unterliegt ausschließlich schweizerischem materiellen Recht unter Ausschluss der Bestimmungen zum Kollisionsrecht (insbesondere dem LDIP).
Ausschließlicher Gerichtsstand ist Lausanne (Schweiz).